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EINHORN–STROM – ganz einfach mit dem richtigen Zähler
Um den passenden Tarif für Sie zu finden, müssen Sie wissen, welche Zähler bei Ihnen zu Hause eingebaut sind.
Hier sehen Sie eine Übersicht der verschiedenen Zähler:
Gemeinsame Messung von
Haushaltsstrom und Heizstrom
mit einem Zweitarifzähler
Hier passt:
EINHORN-STROM Natur Privat ZT
Getrennte Messung von Haushaltsstrom
und Heizstrom mit jeweils einem
Eintarifzähler
Hier passt:
EINHORN-STROM Natur Privat ET
Getrennte Messung von Haushalts-
und Heizstrom mit einem Eintarif- und
einem Zweitarifzähler
Hier passt:
EINHORN-STROM Natur Privat ET
Hier passt:
EINHORN-STROM Wärmepumpe ET
Hier passt:
EINHORN-STROM Elektrowärme ZT
Die Vorteile von Ökostrom
- Der größte Vorteil von Ökostrom ist seine Nachhaltigkeit und die umweltfreundliche Stromerzeugung durch erneuerbare Energien. Windkraft, Solarenergie und Wasserkraft stehen unbegrenzt zur Verfügung, während fossile Energien wie Erdöl irgendwann aufgebraucht sein werden.
- Bei der Stromerzeugung entstehen für Ökostrom keine klimaschädlichen CO2-Emissionen.
- Durch die Nutzung von Ökostrom können mehrere Millionen Tonnen Treibhausgase eingespart werden.
- Ökostrom ist ein wesentlicher Beitrag zum langfristigen energiepolitischen Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Energieverbrauch nachhaltig zu steigern.
Umlagen und Abgaben
Hier stellen wir Ihnen die zum 01.01.2023 wirksam werdenden Änderungen des staatlichen Anteils in Deutschland vor und informieren Sie über die Entwicklung gegenüber dem Vorjahr.
Für unseren Beispielkunden, einen durchschnittlichen Haushalt mit einem Stromverbrauch von 3.500 kWh/Jahr in Giengen, wurden zum 01.01.2023 folgende Änderungen gegenüber 2022 wirksam:
Gültig ab Preisbestandteile | 01.07.2022 in Ct/kWh | 01.01.2023 in Ct/kWh | Veränderung in Ct/kWh |
---|---|---|---|
EEG-Umlage | 0,000 | 0,000 | 0,000 |
KWK-Umlage | 0,378 | 0,357 | -0,021 |
§19 StromNEV-Umlage | 0,437 | 0,417 | -0,020 |
Offshore-Haftungsumlage | 0,419 | 0,591 | 0,172 |
AbLa-Umlage | 0,003 | 0,000 | -0,003 |
Konzessionsabgabe | 1,320 | 1,320 | 0,000 |
Stromsteuer | 2,050 | 2,050 | 0,000 |
Mehrwertsteuer (MwSt.) | 0,875 | 0,900 | 0,024 |
Summe Staatsquote | 5,482 | 5,635 | 0,152 |
bei 3.500 kWh/Jahr | ||
---|---|---|
2021 in EUR | 2022 in EUR | Veränderung in EUR |
0,00 | 0,00 | 0,00 |
13,23 | 12,50 | -0,74 |
15,30 | 14,60 | -0,70 |
14,67 | 20,69 | 6,02 |
0,11 | 0,00 | -0,11 |
46,20 | 46,20 | 0,00 |
71,75 | 71,75 | 0,00 |
30,64 | 31,49 | 0,85 |
191,88 | 197,21 | 5,33 |
Hinweis: Bereits zum 01.07.2022 wurde die EEG-Umlage vorgezogen auf 0 Cent/kWh abgesenkt. Für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 30.06.2022 betrug die EEG-Umlage netto 3,723 Cent/kWh.
Entwicklung: Die Staatsquote steigt zum 01.01.2023 gegenüber dem Vorjahr in Summe um brutto -0,152 Cent/kWh (netto 0,128 Cent/kWh). Für einen durchschnittlichen Haushaltskunden liegt die Anpassung gegenüber dem Vorjahr bei brutto 5,33 EUR/ Jahr.
Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie hier
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Entwicklung: Mit Inkraftreten des „EEG-Entlastungsgesetz“ wurde die sogenannte EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1a EEG n.F. am 01.07.2022 von netto 3,723 Cent/kWh auf 0 Cent/kWh gesenkt.
Zum 01.01.2023 soll die EEG-Umlage zudem vollständig abgeschafft werden. Grundlage hierfür bildet das sogenannte Energiefinanzierungsgesetz (EnFG), welches eine haushaltsbasierte Förderung der EEG-Anlagen vorsieht und zu Anpassungen im EEG-Belastungsausgleich führt. Die EEG-Umlage ist somit kein Bestandteil des Strompreises mehr.
Zum 01.01.2023 gibt es damit keine Veränderung im Vergleich zum letzten Stand.
Finanzierung: Die Finanzierung der für Stromeinspeisungen aus regenerativen Energiequellen wie Wind- und Wasserkraft, Erdwärme, Biomasse oder Photovoltaik zu zahlenden Vergütung (EEG-Vergütung) erfolgte bis zum 30.06.2022 über ein Umlageverfahren und wurde von allen Haushalts-, Gewerbe- und Industriekunden (sofern sie nicht entlastet waren) über die jeweils verbrauchten Kilowattstunden getragen (sogenannte EEG-Umlage). Mit dem Wegfall der EEG-Umlage als Preisbestandteil erfolgt die Finanzierung über einen Energie- und Klimafonds – einem Sondervermögen des Bundes.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G)
Entwicklung: Zum 01.01.2023 sinkt die KWKG-Umlage gegenüber dem Vorjahr von netto 0,378 Cent/kWh auf netto 0,357 Cent/kWh. Für einen durchschnittlichen Kunden liegt die Anpassung gegenüber dem Vorjahr bei netto -0,63 EUR/Jahr, zzgl. 19% USt.
Zweck des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) war bzw. ist es, die Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen auf 110 Terrawattstunden bis zum Jahr 2020 sowie auf 120 Terrawattstunden bis zum Jahr 2025 im Interesse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes zu erhöhen. Mit Inkrafttreten des Energiefinanzierungsgesetztes zum 01.01.2023 ist die bisher in § 26 KWKG (2020) normierte Umlage der Kosten, die den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie zur Förderung des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen entstehen, nunmehr in den §§ 10 - 12 EnFG geregelt.
Förderung: Im EnFG ist die Vergütung für die Stromerzeugung aus KWK-Anlagen geregelt (sogenannte KWK-Vergütung).
Finanzierung: Die Förderung (bzw. Vergütung), die Betreiber von KWK-Anlagen erhalten, wird auf den gesamten Stromverbrauch, also auf jede in Deutschland verbrauchte Kilowattstunde und damit auf alle Haushalts-, Gewerbe- und Industriekunden (sofern sie keine Vergünstigung erhalten in vorgenannter Höhe) umgelegt (sogenannte KWKG-Umlage).
§ 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
Entwicklung: Zum 01.01.2023 sinkt die § 19 StromNEV-Umlage gegenüber dem Vorjahr von netto 0,437 Cent/kWh auf netto 0,417 Cent/kWh. Für einen durchschnittlichen Kunden liegt die Anpassung gegenüber dem letzten Stand bei netto -0,60 EUR/Jahr, zzgl. 19% USt.
Ziel des Gesetzgebers ist es, stromintensive Industriebetriebe nach § 19 StromNEV sowie Elektrolyseure gemäß § 118 Abs. 6 Satz 7 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) unter bestimmten Bedingungen von den Entgelten für den Energietransport teilweise bis vollständig zu entlasten.
Subvention: Nach § 19 Abs. 2 StromNEV erhalten Industrieunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag reduzierte Netzentgelte. Zur Förderung eines schnellen Hochlaufs von Wasserstoff sind Elektrolyseure gemäß § 118 Abs. 6 EnWG grundsätzlich von den Netzentgelten befreit. Die Wälzung für die Freistellung von Netzentgelten zugunsten von Elektrolyseuren (sogenannte „Wasserstoffumlage“) wird über die § 19 StromNEV-Umlage erstmalig ab 01.01.2023 berücksichtigt.
Finanzierung: § 19 Abs. 2 StromNEV regelt, dass entgangene Erlöse durch Netzentgeltbefreiungen im Rahmen eines bundesweiten Ausgleichs analog den §§ 10 - 12 EnFG ausgeglichen werden. Die Umlage wird von allen Haushalts-, Gewerbe- und Industriekunden (sofern sie nicht entlastet sind in vorgenannter Höhe) über die jeweils verbrauchten Kilowattstunden getragen.
Offshore-Netzumlage gemäß § 17 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Entwicklung: Zum 01.01.2023 steigt die Offshore-Netzumlage (bis einschl. 2018 als Offshore-Haftungsumlage bezeichnet) gegenüber dem Vorjahr von netto 0,419 Cent/kWh auf netto 0,591 Cent/kWh. Für einen durchschnittlichen Kunden liegt die Anpassung gegenüber dem letzten Stand bei netto 5,16 EUR/Jahr, zzgl. 19% USt.
Ziel: Mit der Offshore-Netzumlage möchte die Bundesregierung die Risiken beim Netzanschluss von Offshore-Windparks begrenzen und die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen in der Nord- und Ostsee decken.
Haftungs- und Netzanschlussregelung: Über die Offshore-Netzumlage sollen Entschädigungszahlungen an Windparkbetreiber finanziert werden, wenn deren Anlagen durch Probleme mit dem Netzanschluss keinen Strom einspeisen können. Über die Haftungsregelung erhalten Windparkbetreiber 90% der vom Gesetzgeber versprochenen Einspeisevergütung, wenn ein Netzanschluss nicht rechtzeitig zustande kommt oder aufgrund von Störungen ausfällt. Darüber hinaus sollen die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen in der Nord- und Ostsee gedeckt werden. Grundlage ist das Netzentgeltmodernisierungsgesetz, das im Juli 2017 in Kraft getreten ist.
Finanzierung: Über die Offshore-Netzumlage werden die Haftung und die Netzanschlusskosten auf alle Haushalts-, Gewerbe- und Industriekunden (in vorgenannter Höhe, sofern kein Entlastungsgrund vorliegt) auf die verbrauchten Kilowattstunden umgelegt. War die Offshore-Netzumlage seither in § 17f Abs. 5 EnWG geregelt, ist sie mit Inkrafttreten des Energiefinanzierungsgesetzes zum 01.01.2023 in den §§ 10 -12 EnFG normiert.
Umlage für abschaltbare Lasten (abLa-Umlage) nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbare Lasten (AbLaV)
Entwicklung: Entsprechend § 20 Abs. 2 AbLaV trat die Verordnung am 01.07.2022 größtenteils außer Kraft. In 2023 wird die AbLaV-Umlage daher nicht mehr erhoben. Der Vortrag aus der Jahresrechnung 2021 wird in 2023 netzentgeltmindernd eingebracht.
Für einen durchschnittlichen Kunden liegt die Anpassung gegenüber dem letzten Stand in 2022 damit bei netto -0,09 EUR/Jahr, zzgl. 19% USt.
Konzessionsabgabe (KA)
Entwicklung: Zum 01.01.2023 gibt es keine Veränderung. Bei der KA handelt es sich um Entgelte an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen. Die Höhe der KA ist abhängig von der Einwohnerzahl des Ortes. Beispielhaft wurde in der abgebildeten Preisübersicht der Abgabenwert für Kunden in Gemeinden mit mehr als 500.000 Einwohner gem. § 2 Abs. 2 lit. 1b) KAV aufgeführt.
Stromsteuer
Entwicklung: Zum 01.01.2023 gibt es keine Veränderung. Die Stromsteuer ist eine gesetzlich geregelte Verbrauchssteuer, die seit 1999 auf Grund des Gesetzes zur ökologischen Steuerreform erhoben wird. Besteuert wird der Verbrauch bzw. die Entnahme aus dem Netz im deutschen Steuergebiet. Die Stromsteuer wird vom Energielieferanten erhoben und an das zuständige Hauptzollamt abgeführt.
Mehrwertsteuer (MwSt.)
Entwicklung: Bei den Steuern-, Abgabe- und Umlagesätzen handelt es sich um Nettobeträge, zu denen noch die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist. Allein hieraus ändert sich der Umsatzsteueranteil wie folgt: Zum 01.01.2023 liegt die Veränderung für einen durchschnittlichen Kunden gegenüber dem Vorjahr bei 0,72 EUR/Jahr.
Die Umsatzsteuer wird natürlich auch auf den Energiepreis und den staatlich regulierten Netzentgeltanteil des Strompreises erhoben und liegt deshalb in Summe über dem hier ausgewiesenen Wert. Der Stromlieferant führt die Umsatzsteuer in Summe an das Finanzamt ab.
Strom – Wie setzt sich der Preis zusammen?
Hier sehen Sie die durchschnittliche Zusammensetzung des Strompreises 2021 für ein Haushalt in Deutschland mit rund 3.500 kWh Jahresverbrauch
Strompreis für Haushalte 2021 – 3 Bestandteile
- Energieversorger
Erzeugung, Beschaffung und Lieferung der Energie – inklusive Vertrieb und Marketing - Netzbetreiber
Netzentgelte für Transport und Verteilung der Energie - Staat
Steuern, Abgaben und Umlagen
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